Hygiene in der Zahnarztpraxis

Infektionsprävention

Hygienemanagement spielt in der Zahnmedizin eine wichtige Rolle, um die Übertragung von Krankheitserregern in der Praxis zu verhindern und vor Infektionen zu schützen. Auf Grund der Bedeutung für Patienten und Mitarbeiter sind die vielfältigen rechtlichen  Anforderungen und Hygienevorschriften bzgl. Reinigung, Desinfektion und Sterilisation in der Praxis zu berücksichtigen (inklusive aktuellem Mund-Nasen-Schutz).

Wozu braucht die Zahnarztpraxis einen Hygieneplan?

Jede Zahnarztpraxis ist rechtlich aufgefordert, einen Hygieneplan zum Schutz von Patient und Mitarbeiter zu erstellen. Der Deutsche Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) – ähnlich auch Zahnärztekammern bzw. die BZäK – hat einen Hygieneleitfaden Zahnarztpraxis (DAHZ-Hygieneleitfaden) mit Rahmen-Hygieneplan erarbeitet. Der Zahnarzt / die Zahnärztin ist allerdings verpflichtet, einen an die spezifischen Praxisgegebenheiten angepassten Hygieneplan auszuarbeiten.

Mindestinhalt und Ziel des Hygieneplans:
Ein Hygieneplan sollte mindestens die Planung, Durchführung, aber insbesondere auch Kontrolle (Prüfung/Qualitätssicherung) und Dokumentation mit Verantwortlichkeiten zu den Themen

  • Händehygiene
  • Flächendesinfektion
  • Instrumentenaufbereitung
  • Hygiene bei Wasser führenden Systemen
  • Hygiene von Absauganlagen und
  • Aufbereitung von Praxiswäsche
    enthalten.

Ziel des Hygieneplans und des Hygienemanagements sind die Erfüllung der Anforderungen an das Thema Hygiene. Neben der Planung und Durchführung geht es um die Prüfung und Bestätigung der tatsächlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsleistung (Qualitätskontrolle), inklusive Wasseranalysen in der Praxis. Diese sind durch entsprechende Dokumente, wie Prüfberichte akkreditierter Labore zu belegen, konkret:

Pflicht zur Händehygiene

Die Pflicht zur Händehygiene gilt für alle unmittelbar und mittelbar an der Patientenbehandlung beteiligten Personen in der Zahnarztpraxis. Auch vor jeder nicht-chirurgischen Behandlung und nach dem Ausziehen von Schutzhandschuhen ist eine Desinfektion der Hände notwendig.

Wie prüfe ich die Flächendesinfektion in der Praxis?

Die Reinigung und Desinfektion von Flächen muss ebenfalls fester Bestandteil der Hygienemaßnahmen sein. Die Wischdesinfektion mit aus Tuchspendersystemen getränkten Tüchern oder Einmaltücher sind der Sprühdesinfektion vorzuziehen. Bei Tuchspendersystem müssen die Kompatibilität von Tüchern und Desinfektionsmitteln sichergestellt und die vom Hersteller angegebene Arbeitsanweisung und das Mindesthaltbarkeitsdatum beachtet werden.

Zur VAH- bzw. MiQ-gemäßen Prüfung der Desinfektionsmittellösung aus Tuchspendersystemen und Desinfektionsmittel-Dosiergeräten:

Spender für Desinfektionsmittel und Waschpräparate sind gemäß den Anweisungen der Hersteller aufzubereiten. Für die chirurgische Händedesinfektion dürfen Desinfektionsmittel nur aus nicht nachgefüllten Behältern entnommen werden.

Zur Prüfung der Flächendesinfektion auf Keimzahl mit Sedimentations- und Abdruckplatten, insbesondere:

Was ist für eine ordnungsgemäße Aufbereitung von Medizinprodukten (Instrumentenaufbereitung) zu tun?

Beachtung der gesetzlichen Anforderungen

Auf Grund der rechtlichen Anforderungen kommt der Aufbereitung von Medizinprodukten für die Zahnarztpraxis besondere Bedeutung zu:

  • Wasseranalysen:
    – Gemäß KRINKO i.V.m. DIN EN ISO 15883 soll das Wasser zur Aufbereitung von Instrumenten Trinkwasserqualität aufweisen. Entsprechend sind Proben des Prozesswassers regelmäßig zu entnehmen und im akkreditierten Labor untersuchen zu lassen, siehe SET-WA-HI.
    – Gemäß KRINKO/MiQ ist das Wasser aus Dentaleinheiten regelmäßig auf spezifische Keime untersuchen zu lassen, siehe SET-ZA-B.
  • Prüfung der Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsleistung:
    In der MPBetreibV wird bestimmt, dass eine ordnungsgemäße Aufbereitung dann vermutet wird, wenn die gemeinsame Empfehlung der KRINKO von RKI und BfArM zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ beachtet wird. Hält sich die Zahnarztpraxis an diese Empfehlung und die dort aufgeführten Normen (z.B. DIN EN ISO 15883), kann sie sich auf die Vermutungsregelung einer ordnungsgemäßen Aufbereitung stützen.

Bewertung des Infektionsrisikos

Für eine sachgerechte Vorbereitung der Instrumentenaufbereitung hat der Zahnarzt das Infektionsrisiko zu bewerten. Diese umfasst zum einen die technische Risikobewertung mit Validierung und Leistungsqualifikation bzgl. technisch-funktioneller Ausstattung der Dentalinstrumente (z. B. Temperaturen, Einwirkzeiten) durch den Hersteller der Geräte oder Validierer.

Zum anderen ist das Verfahren der Aufbereitung zu bewerten: Mit Routine- bzw. periodischen Prüfungen sowie chargen- und ereignisbezogenen Verfahrens- bzw. Leistungsbeurteilungen ist die Stabilität der Prozesse zu belegen. Diese Prüfungen der Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsleistungen sollen bestätigen, dass sich die Prozesse nicht unbeabsichtigt verändert haben (z.B. andere Handhabung der Siebe, der Beladung und des Transports) und die im Validierungsplan/-protokoll festgelegten Parameter wirklich eingehalten werden.

Reicht eine jährliche Wartung und „Revalidierung“?

Eine jährliche „Revalidierung mit Wartung“ kann für eine technische Leistungsqualifikation genügen; unter bestimmten Voraussetzungen kann diese sogar auf einen längeren Zeitraum bis zu 3 Jahren ausgedehnt werden. Allerdings bleibt erfoderlich, dass der Zahnarzt/die Zahnärztin mit seinen/ihren Zahnmedizinischen Fachangestellten in Routine- bzw. periodischen Prüfungen die Stabilität der Prozesse bei der Aufbereitung von Medizinprodukten in der Praxis nachweist:

Nur mit der ausführlichen Dokumentation ordnungsgemäßer Routine- bzw. periodischer Tests sowie chargen- und ereignisbezogener Verfahrens- bzw. Leistungsbeurteilung kann die Qualität der Aufbereitung der Medizinprodukte sichergestellt, das Infektionsrisiko für die Mitarbeiter und die Patienten minimiert und die Anwendung der Vermutungsregelung gemäß MPBetreibV in Anspruch genommen werden.

Manuelle Reinigung oder maschinelle Aufbereitung?

Im Hygieneleitfaden bzw. Hygieneplan darf grundsätzlich die manuelle oder maschinelle Instrumentenaufbereitung (Reinigung, Desinfektion) vorgesehen sein, wobei sich die maschinelle Aufbereitung von Medizinprodukten in Reinigungs-Desinfektionsgeräten (RDG) auf Grund der Wirksamkeit und Nachvollziehbarkeit empfiehlt.

Zur Einteilung von Medizinprodukten in der Zahnarztpraxis siehe auch Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) bzw. Instrumentenaufbereitung.

Alle Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte müssen durch die Hersteller der Instrumente bzw. Validierer freigegeben und durch unabhängige Gutachten akkreditierter Prüflaboratorien belegt sein.

Wie soll ich die Reinigungsleistung prüfen?

Die ordnungsgemäße Reinigung ist elementare Grundlage für die spätere Desinfektion und ggfs. Sterilisation von Medizinprodukten. Gemäß den rechtlichen Regelungen und Leitlinien ist die Reinigungsleistung bei maschineller Aufbereitung in Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG) zuverlässig mit angeschmutzten Crile-Klemmen als Reinigungsindikatoren bzw. im Komplettpaket (inklusive Auswertung des Nachspülwassers) visuell und auf Restprotein mindestens ½-jährlich, besser ¼-jährlich separat zu prüfen.

Die auf Grund der baulich-funktionellen Anforderungen schwer zu reinigenden Innenflächen von Medizinprodukten mit Hohlräumen (z. B. Übertragungsinstrumente) können oftmals besser mit spezifischen Reinigungsindikatoren für MIC-Instrumente und speziellen Adaptern getestet werden.

Neben maschineller Reinigung ist gerade auch bei manueller Reinigung die Prüfung real-verschmutzter  Instrumente visuell und auf Restprotein erforderlich. Hierfür bestellt die zahnärztliche Praxis einfach handhabbare SDS-Lösung zur Spülung der Instrumente und die Probe wird ebenfalls auf Restprotein in einem akkreditierten Prüflabor analysiert.

Prüfung auf Restprotein

Wie kann ich die Desinfektionsleistung prüfen?

Nach Prüfung der Wirksamkeit der Reinigung ist die Wirksamkeit der Desinfektion in der Instrumentenaufbereitung separat zu belegen. Die Desinfektionsleistung von RDG kann routinemäßig, ergänzend zu den Vergleichswerten der Validierungscharge, mit Bioindikatoren für RDG (Instrumente) ½-jährlich überprüft werden.

Prüfung mit Bioindikatoren

Für die Testung der schwer zu desinfizierenden Innenflächen von Medizinprodukten mit Hohlräumen bieten sich  spezifische Bioindikatoren für MIC-Instrumente an, die zusammen mit Adapter verwendet werden.

Prüfung mit Schlauchindikatoren und Adapter

Wie kann ich die Sterilisationsleistung prüfen?

Für die Aufbereitung kritischer Medizinprodukte und für Medizinprodukte zur Anwendung von sterilen Arzneimitteln ist die Sterilisation zu belegen. Die Sterilisation der Instrumentenaufbereitung kann nicht durch einen Indikator auf einer Verpackung oder einem Klebeband (Chemoindikator Klasse 1, DIN EN ISO 11140) durch einen Farbumschlag dokumentiert werden; er signalisiert nur die Einwirkung von Wärme und dient der Erkennung von nicht sterilisierten und bereits behandelten Gütern. Die Sterilisationsleistung eines Sterilisators wird üblicherweise durch Ausdruck der Zyklusdaten wie Temperatur, Druck und Einwirkzeit protokolliert.
Die Sterilisation von Medizinprodukten kann begleitend mit einem Bioindikator für einen Dampfsterilisator überprüft werden.

Zusammenfassend für die Instrumentenaufbereitung: Der/die Praxis-Verantwortliche erfüllt mit der Prüfung der Reinigung, Desinfektion und Sterilisation im Rahmen der Validierung, aber insbesondere auch zum unterjährigen, routinemäßigen Nachweis der Stabilität der Prozesse die elementaren Anforderungen an die Qualitätssicherung eines effektiven Hygienemanagements.

Wie sieht ein ordnungsgemäßes Hygienemanagement bei Wasser führenden Systemen aus?

Neben der Instrumenten-Aufbereitung zählen zu den zentralen Bestandteilen eines Hygieneleitfadens bzw. Hygieneplans in der Zahnmedizin die zwei erforderlichen Wasseruntersuchungen:

Die Prüfung des Betriebs-/Prozesswassers aus der Hausinstallation für die Aufbereitung der Medizinprodukte (Dentalinstrumente) bzw. zur Speisung der Instrumentenspülmaschine (RDG) ist gemäß KRINKO i.V.m. DIN EN ISO 15883 regelmäßig erforderlich. Das Wasser zur Instrumentenaufbereitung soll Trinkwasserqualität aufweisen und ist diesbezüglich in einem akkreditierten Labor untersuchen zu lassen:

Die Prüfung von Wasserproben aus zahnärztlichen Behandlungseinheiten soll gemäß MiQ (DGHM, DGKH; Basis KRINKO 2006) aus jedem Behandlungsstuhl auf festgelegte mikrobiologische Parameter untersucht werden, spezifische Grenzwerte sind einzuhalten:

Hygiene von Absauganlagen

Die Absauganlage in der Zahnarzt-Praxis wird durch Bakterien, Pilze und Viren kontaminiert und kann Patienten, Personal und Techniker bei Servicearbeiten infizieren (siehe Hygieneleitfaden Deutscher Arbeitskreis). Absaugschläuche (außen) und Mundspülbecken sind nach den Empfehlungen zur Flächendesinfektion zu desinfizieren.

Wie ist Praxiswäsche ordnungsgemäß aufzubereiten?

Im individuellen Hygieneleitfaden ist auch die Aufbereitung textiler Praxiskleidung und sonstiger Textilien mit geeigneten Verfahren zu berücksichtigen, sofern kein Einmalmaterial verwendet wird. Schutzkleidung oder kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Beschäftigten nicht zum Waschen nach Hause mitgenommen werden. Die Aufbereitung textiler Kleidung zum Arbeitsschutz oder von Abdecktüchern hat mit desinfizierenden Waschverfahren entweder in der Zahnarztpraxis oder als Fremdaufbereitung in einer Wäscherei zu erfolgen. Im Falle der Fremdvergabe gilt es als hinreichend, wenn sich der Praxisinhaber durch die Prüfberichte des akkreditierten Labors der Bestätigung der Desinfektionsleistung versichert.

Die Prüfung der Desinfektionsleistung von Waschmaschinen für Textilien soll gemäß KRINKO und DGHM-Richtlinie bzw. VAH mit Bioindikatoren für Waschmaschinen bzw. mit Komplettpaket (inklusive Abdruckplatten) ½-jährlich durchgeführt werden: